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	<title>Rechtsanwaltskanzlei Kasburg in Lemgo</title>
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	<description>Rechtsgebiete &#124; Über uns &#124; Infos &#124; Kontakt &#124; Immobilienverwaltung</description>
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	<title>Rechtsanwaltskanzlei Kasburg in Lemgo</title>
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		<title>Links</title>
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		<dc:creator><![CDATA[strohmeier]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jun 2025 13:04:35 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Gerichte u. a. Amtsgericht LemgoLandgericht DetmoldOberlandesgericht HammRechtsanwaltskammer HammBundesrechtsanwaltskammer InsolvenzbekanntmachungenZwangsversteigerungen Städte und Verbände LemgoDetmoldKreis LippeHaus und Grund LemgoHaus und Grund DeutschlandStatistisches Bundesamt Rechtsprechung u. a. Rechtsprechung NRWEntscheidungen BundesgerichtshofBußgeldkatalog Die Websites, die als Hyperlink angezeigt werden, wurden von Personen gestaltet, auf die der Sitebetreiber keinen Einfluss hat. Die anderen Websites können den Benutzern Ihre eigenen Cookies senden, [&#8230;]</p>
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<h4 class="wp-block-heading">Gerichte u. a.</h4>



<p><a href="https://www.ag-lemgo.nrw.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Amtsgericht Lemgo</a><br><a href="https://www.lg-detmold.nrw.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Landgericht Detmold</a><br><a href="https://www.olg-hamm.nrw.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Oberlandesgericht Hamm</a><br><a href="https://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Rechtsanwaltskammer Hamm</a><br><a href="https://www.brak.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Bundesrechtsanwaltskammer</a></p>



<p><a href="https://neu.insolvenzbekanntmachungen.de/ap/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Insolvenzbekanntmachungen</a><br><a href="https://www.zvg-portal.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Zwangsversteigerungen</a></p>



<h4 class="wp-block-heading">Städte und Verbände</h4>



<p><a href="https://www.lemgo.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Lemgo</a><br><a href="https://www.detmold.de/startseite" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Detmold</a><br><a href="https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Kreis Lippe</a><br><a href="https://www.hausundgrund.de/verein/lemgo/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Haus und Grund Lemgo</a><br><a href="https://www.hausundgrund.de" type="link" id="https://www.hausundgrund.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Haus und Grund Deutschland</a><br><a href="https://www.destatis.de/DE/Home/_inhalt.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Statistisches Bundesamt</a></p>



<h4 class="wp-block-heading">Rechtsprechung u. a.</h4>



<p><a href="https://nrwesuche.justiz.nrw.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Rechtsprechung NRW</a><br><a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Entscheidungen Bundesgerichtshof</a><br><a href="https://www.verkehrsanwaelte.de/bussgeldkatalog" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Bußgeldkatalog</a></p>



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		<title>Zulassung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[strohmeier]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jun 2025 13:01:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Infos]]></category>
		<category><![CDATA[Aufsichtsbehörde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ich bin an allen Amts- und Landgerichten, sowie bei dem Oberlandesgericht Hamm zugelassen. Gleichfalls kann ich Sie vor den Arbeits- und Landesarbeitsgerichten, Sozial- und Landessozialgerichten, sowie den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten vertreten. Die für meine Kanzlei zuständige Rechtsanwaltskammer ist die Rechtsanwaltskammer HammOstenallee 1859063 HammTel. 02381 / 985000www.rechtsanwaltskammer-hamm.de</p>
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<p>Ich bin an allen Amts- und Landgerichten, sowie bei dem Oberlandesgericht Hamm zugelassen. Gleichfalls kann ich Sie vor den Arbeits- und Landesarbeitsgerichten, Sozial- und Landessozialgerichten, sowie den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten vertreten.</p>



<p>Die für meine Kanzlei zuständige Rechtsanwaltskammer ist die</p>



<p><strong>Rechtsanwaltskammer Hamm</strong><br>Ostenallee 18<br>59063 Hamm<br>Tel. 02381 / 985000<br><a href="https://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de" type="link" id="https://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de" target="_blank" rel="noreferrer noopener">www.rechtsanwaltskammer-hamm.de</a></p>
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		<title>Mandatserteilung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[strohmeier]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jun 2025 13:00:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Infos]]></category>
		<category><![CDATA[Mandatserteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Transparenz]]></category>
		<category><![CDATA[Vorbereitung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Lassen Sie sich möglichst frühzeitig durch einen Rechtsanwalt beraten, wenn Sie ein rechtliches Problem haben. Der Rechtsanwalt kann Ihnen helfen rechtzeitig die richtigen Entscheidungen zu treffen und Fehler zu vermeiden, die nachträglich oft nicht oder zu schwer rückgängig gemacht machen werden können.Auch wenn es heutzutage gerade im Internet unzählige Möglichkeiten gibt, sich rechtlich zu informieren. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Lassen Sie sich möglichst frühzeitig durch einen Rechtsanwalt beraten, wenn Sie ein rechtliches Problem haben. Der Rechtsanwalt kann Ihnen helfen rechtzeitig die richtigen Entscheidungen zu treffen und Fehler zu vermeiden, die nachträglich oft nicht oder zu schwer rückgängig gemacht machen werden können.<br>Auch wenn es heutzutage gerade im Internet unzählige Möglichkeiten gibt, sich rechtlich zu informieren. Eine wirkliche Rechtssicherheit und verbindliche Auskunft für Ihren speziellen Fall kann Ihnen nur ein zugelassener Rechtsanwalt geben.</p>



<p>Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts gehört in der Regel nicht zu den alltäglichen Erfahrungen. Deshalb möchte ich Ihnen gerne nachfolgend einige Informationen zum Thema Mandatserteilung geben, um Sie bereits vor Ihrem ersten Besuch bei umfassend mit meiner Tätigkeit und allem, was damit zu tun hat, vertraut zu machen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Meine Ziele</h4>



<p>Ich sehe meine anwaltliche Aufgabe in erster Linie in einer persönlichen, kompetenten und verständnisvollen Beratung. Ich möchte Ihnen als Partner bei der Bewältigung Ihres Problems zur Seite stehen. Mir geht es nicht zuvorderst um eine gerichtliche Auseinandersetzung. Ich möchte Sie zunächst vor allem darüber aufklären, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie in Ihrer Angelegenheit haben, wie Sie möglichst ökonomisch diese Ansprüche durchsetzen können, aber auch, welche prozessualen Risiken Ihr Fall unter Umständen in sich birgt.<br>Natürlich sind die meisten Fälle Auslegungssache. Dies bedeutet, dass unterschiedliche Meinungen und Ansichten oftmals – zumindest am Anfang – recht unversöhnlich aufeinandertreffen. Meine Aufgabe ist es dann, zu vermitteln, Lösungswege aufzuzeigen und den Fall für Sie erfolgreich abzuschließen. Leider ist dabei eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht immer zu vermeiden.</p>



<p>Letztlich ist es und bleibt es aber Ihr Fall: Sie entscheiden selbst, wie ich Ihre Interessen vertreten soll.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Die Mandatserteilung</h4>



<p>Wenn Sie mir ein Mandat anbieten und ich dieses Angebot annehme, kommt zwischen mir und Ihnen ein Vertrag zustande. Dies kann auch am Telefon geschehen. In der Regel wird das Mandat aber mit der Unterzeichnung der Vollmacht erteilt.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Die Vorbereitung</h4>



<p>Es ist für mich grundsätzlich hilfreich, wenn Sie vor dem gemeinsamen Gesprächstermin alle nötigen Unterlagen, Dokumente und sonstigen für Ihren Fall wichtigen Einzelheiten möglichst im Original vorbeibringen oder mir mitteilen würden, damit ich mich schon im Vorfeld umfassend auf Ihr Anliegen vorbereiten kann.&nbsp;Schließlich kann ich Ihre Interessen nur wirksam wahrnehmen, wenn Sie mich rechtzeitig und vollständig über alle wesentlichen Umstände und Besonderheiten Ihres Falles unterrichten. Beim Abschluss des Mandats erhalten sie selbstverständlich alle Unterlagen wieder zurück.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Der Verfahrensfortgang</h4>



<p>Sie erhalten vom gesamten Schriftverkehr automatisch Durchschläge und Kopien, so dass Sie immer über den Fortgang Ihrer Angelegenheit informiert sind. Es kann auch sein, dass ich Sie im Rahmen dieser regelmäßigen Unterrichtung um Stellungnahmen, noch fehlende Unterlagen oder um Ihre Zustimmung zu einem gegnerischen Vorschlag bitte. Sie sollten sich dann möglichst bald mit meiner Kanzlei in Verbindung setzen, da es häufig um die Einhaltung gesetzter Fristen geht.</p>
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		<title>Kosten / Honorar</title>
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		<dc:creator><![CDATA[strohmeier]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jun 2025 12:55:23 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Beratung]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[Tätigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Gebühren für die rechtsanwaltliche Tätigkeit sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich festgelegt. Einem Rechtsanwalt ist es grundsätzlich untersagt, von seinem Mandanten geringere Gebühren zu verlangen als im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegt. Die Höhe der Gebühren unterscheidet sich von dem Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts beginnend mit der Beratung, der außergerichtlichen Vertretung und / oder der gerichtlichen Vertretung. [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Gebühren für die rechtsanwaltliche Tätigkeit sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich festgelegt. Einem Rechtsanwalt ist es grundsätzlich untersagt, von seinem Mandanten geringere Gebühren zu verlangen als im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegt. Die Höhe der Gebühren unterscheidet sich von dem Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts beginnend mit der Beratung, der außergerichtlichen Vertretung und / oder der gerichtlichen Vertretung.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Beratung</h4>



<p>Für eine Erstberatung berechne ich in der Regel 125,00 € zzgl. MwSt.<br>Sollte der Umfang oder die Schwierigkeit der Angelegenheit eine höhere Beratungsgebühr erfordern, weise ich Sie hierauf hin, bevor ich tätig werde. Sie können dann selbstverständlich frei entscheiden, ob Sie die Erstberatung zu dem von mir vorgeschlagenen Preis in Anspruch nehmen wollen. Geht die die Erstberatung betreffende Angelegenheit in eine außergerichtliche oder gerichtliche Tätigkeit über, erfolgt die Anrechnung der Gebühren in vollem Umfang.</p>



<p>Geht die Beratung dem Umfang nach über eine bloße Erstberatung hinaus, schlage ich Ihnen vor der weitergehenden Beratung ein angemessenes Honorar vor, dessen Höhe sich nach Umfang und Schwierigkeit der Beratung richtet. Zur Zahlung sind Sie selbstverständlich nur dann verpflichtet, wenn Sie sich mit dem Honarar einverstanden erklären. Sollte ich Sie in derselben Angelegenheit im Anschluss auch außergerichtlich oder vor Gericht vertreten, erfolgt selbstverständlich eine Anrechnung der Gebühren in vollem Umfang.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Außergerichtliche Tätigkeit und Vertretung vor Gericht</h4>



<p>In den Fällen, in denen ich Sie außergerichtlich oder vor Gericht vertreten, berechnen sich meine Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die konkrete Berechnung der Gebühren richtet sich nach dem Gegenstandswert / Streitwert.&nbsp;In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, dass die Vergütung nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gegenstandswert / Streitwert, sondern nach einer gesonderten Vergütungsvereinbarung abzurechnen seien wird.</p>



<p>Die Kosten meiner Beauftragung sind von Ihnen zu tragen. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, erfolgt im Falle der Gewährung des Kostenschutzes durch Ihre Rechtsschutzversicherung der Ausgleich der Kosten über Ihre Rechtsschutzversicherung. Gerne nehme ich für Sie zunächst kostenlos und unverbindlich Kontakt zu Ihrer Rechtsschutzversicherung auf und kläre, ob Ihre Versicherung in Ihrem konkreten Fall die Kosten übernimmt.</p>



<p>Gegebenenfalls besteht sowohl außergerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren ein Anspruch auf Erstattung der Kosten gegen die Gegenseite.</p>



<p>Wenn Sie aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind, die Anwaltskosten für eine Beratung oder einen Prozess aufzubringen, kann Ihnen ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten durch die Staatskasse im Rahmen von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zustehen.<br>Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, werden die Gebühren für Ihren Rechtsanwalt – je nach Ihren persönlichen Einkommensverhältnissen – von der Staatskasse getragen.</p>
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		<title>Wohnungseigentumsrecht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[strohmeier]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jun 2025 11:58:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtsgebiete]]></category>
		<category><![CDATA[Beratung]]></category>
		<category><![CDATA[Kauf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ich vertrete meine Mandanten in sämtlichen wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheiten. Zu meinen Aufgabengebieten gehört die Beratung und Prüfung von Kaufverträgen, sowie die Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung. Auch die Durchsetzung der ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Beratung von Verwaltungen und Eigentümergemeinschaften in allen rechtlichen sowie auch praktischen Angelegenheiten des Wohnungseigentumsrechts ist bei Kanzlei Kasburg in [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei.kasburg.net/rechtsgebiete/wohnungseigentumsrecht/">Wohnungseigentumsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei.kasburg.net">Rechtsanwaltskanzlei Kasburg in Lemgo</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Ich vertrete meine Mandanten in sämtlichen wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheiten. Zu meinen Aufgabengebieten gehört die Beratung und Prüfung von Kaufverträgen, sowie die Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung. Auch die Durchsetzung der ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Beratung von Verwaltungen und Eigentümergemeinschaften in allen rechtlichen sowie auch praktischen Angelegenheiten des Wohnungseigentumsrechts ist bei Kanzlei Kasburg in kompetenter Hand. Gern berate und vertrete ich Sie in allen für Wohnungseigentümergemeinschaften typischerweise auftretenden Problemfällen wie z.B.:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer</li>



<li>Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sonder-/Teileigentum</li>



<li>Umfang des Sondernutzungsrechts</li>



<li>Mehrheitsbeschlüssen oder Vereinbarungen</li>



<li>Teilungserklärung und Teilungsvertrag</li>



<li>Bei der Jahresabrechnung und dem Wirtschaftsplan</li>



<li>Zu Fragen von Wohngeld, Instandhaltungsrücklage und Sonderumlage</li>



<li>Zu Beschlüssen der Gemeinschaft</li>
</ul>



<div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p>Das Wohnungseigentumsrecht ist eine dauerhafte Vertragsbeziehung und potenziell von vielfältigen Konflikten geprägt. Widerstreitende Nutzungsrechte, fehlerhafte Eigentümerbeschlüsse oder falsche Wohngeldabrechnungen führen häufig zu Streit zwischen den Wohnungseigentümern.</p>



<p>Dank langjähriger Erfahrung mit der von mir geführten Immobilienverwaltung GmbH &#8211; Kasburg ist die Lösung dieser Rechtsstreitigkeiten zu Ihrer Zufriedenheit nicht nur dank meiner rechtlichen Kompetenz, sondern auch dank meiner praktischen Erfahrungen umsetzbar. Als Verwalter kennen meine Mitarbeiterinnen und ich die Probleme einer Eigentümergemeinschaft sowie der Verwaltungen. Ich bin durch unsere umfassenden rechtlichen Kenntnisse sowie praktischen Erfahrungen in der Lage, interessengerechte und zukunftsorientierte Lösungen für Sie zu erarbeiten. Ich vermittle sowohl gegenüber der Verwaltung als auch gegenüber den weiteren Miteigentümern.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Hilfreiche Grundbegriffe</h3>



<p>Wohnungseigentum ist das Eigentum an einer bestimmten Wohnung innerhalb eines Gebäudes (Mehrfamilienwohnhaus, Reihenhaus etc.). Es handelt sich um sogenanntes Sondereigentum an einem Grundstück. Dafür wird das Eigentum an dem Grundstück durch die Anzahl der Wohnungen geteilt (Teilungserklärung), jeder Wohnungseigentümer erhält dann einen entsprechenden Miteigentumsanteil am betreffenden Grundstück. Dieser Miteigentumsanteil wird in einem separaten Grundbuch – dem Wohnungsgrundbuch – geführt und ist rechtlich unabhängig von den anderen. Dieser eigene Anteil kann ohne Auswirkungen auf die anderen Anteile veräußert, belastet oder auch zwangsversteigert werden. Das Wohnungseigentum besteht damit zwingend aus:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>einem Anteil am Gemeinschaftseigentum in Bruchteilen, meist in 1/1000 Anteilen, bei großen Wohnanlagen auch in 1/10000, Miteigentumsanteil (MEA) genannt, und</li>



<li>dem Sondereigentum, also der zugeschriebenen Wohnung – oder –</li>



<li>einem Teileigentum an Räumen (z.B. Gewerberaum, Lager), die nicht zu Wohnzwecken bestimmt sind.</li>
</ul>



<div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p>Ein Miteigentumsanteil kann auch verbunden werden mit einem</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Sondernutzungsrecht für bestimmte Bereiche, z. B. PKW-Stellplätze auf dem Grundstück</li>
</ul>



<div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p>Normiert ist dies im Wohnungseigentumsgesetz (WEG), dieses Gesetz trifft Regelungen über die Begründung und Verwaltung von Wohnungseigentum; so etwa über die Teilungserklärung, die Einberufung einer Eigentümerversammlung, die Bildung einer Instandhaltungsrücklage etc…</p>



<p>Die Teilungserklärung ist üblicherweise notariell beglaubigt und enthält eine Beschreibung der einzelnen Wohnungen sowie Pläne des gesamten Gebäudes. In der Regel entspricht der Miteigentumsanteil des Eigentums der anteiligen Wohnungsfläche. Abweichungen können sich in der Praxis etwa durch nachträgliche Ausbauten ergeben. Die Grundlage der Aufteilung in Sondereigentum ist eine behördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung für die einzelnen Wohnungen oder zum Teileigentum.</p>



<p>Zur Teilungserklärung gehört auch eine Gemeinschaftsordnung. Diese regelt das Verhältnis der Eigentümer untereinander (Innenverhältnis). So regelt sie zum Beispiel Umlageschlüssel für Jahresabrechnungen, Regelungen für Stimmrecht und Vertretungsvollmachten bei den Eigentümerversammlungen, Vollmachten für den Verwalter oder Regeln für die Auflösung der Gemeinschaft.</p>



<p>Die Gemeinschaftsordnung und die Teilungserklärung sind beim Grundbuchamt hinterlegt und können nur durch eine Vereinbarung geändert werden.</p>



<p>Unterschieden wird in Sondereigentum, Teileigentum, Miteigentum (Gemeinschaftseigentum) und Sondernutzungsrecht.</p>



<p>Die eigentliche Wohnung (also die dem Wohnzweck dienenden Räume) einschließlich der Nebenräume gilt als Sondereigentum (vgl. § 5 Wohnungseigentumsgesetz). Das Sondereigentum erhält ein eigenes Grundbuchblatt und ist als solches in der Teilungserklärung beschrieben sowie im Grundrissplan eingezeichnet. Jedem Sondereigentumsanteil wird ein Miteigentumsanteil zugeordnet. Das ist vor allem für die Kostentragung der Gemeinschaftskosten relevant. Das sogenannte Teileigentum entspricht dem Sondereigentum, betrifft aber nicht die Wohnzwecken dienenden Räume. Es sind z. B. Lagerschuppen, Läden und Gewerberäume (vgl. § 1 Abs. 3 WEG). Auch Teileigentum erhält ein Grundbuchblatt und einen Miteigentumsanteil.</p>



<p>Gemeinsam genutzte Gebäudeteile zählen zum Gemeinschaftseigentum. Hierunter fallen Verkehrsflächen (Treppen, Eingangsbereiche usw.), das Grundstück, die gemeinschaftliche Haustechnik, die Gebäudehülle¸ (z.B. Fenster, Dach, etc.), die gesamte statisch notwendige Bausubstanz, tragende Wohnungstrennwände etc. (vgl. § 1 Abs. 5 WEG). Zum Gemeinschaftseigentum gehören auch die Finanzmittel der Gemeinschaft – also die laufenden Gelder und die für größere Reparaturen angesparte Instandhaltungsrücklage. Für die Organisation von Bewirtschaftung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums sowie zur Verwaltung der gemeinschaftlichen Finanzmittel wird im Regelfall ein Verwalter auf jeweils bis zu fünf Jahre Amtszeit von der Wohnungseigentümerversammlung gewählt.</p>



<p>Gemeinschaftliche Flächen können durch definierte Sondernutzungsrechte einem Sonder- oder Teileigentum zugeordnet werden. Üblicherweise geschieht das bei PKW-Stellplätzen und Gartenflächen. Der Berechtigte kann dann über die Fläche bzw. den Raum verfügen – unter Ausschluss der übrigen Eigentümer. Der entsprechend Berechtigte trägt die Bewirtschaftungskosten. Größere Instandhaltungen sind Sache der Gemeinschaft.</p>



<p>Die Gesamtheit der Eigentümer bildet eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die sich selbst über eine regelmäßig einberufene Wohnungseigentümerversammlung verwaltet. Sie benennt durch Mehrheitsbeschluss einen Hausverwalter. Der Verwalter errechnet Wirtschaftspläne zur Kalkulation der nötigen Hausgeldvorauszahlungen und erstellt die anfallenden Jahresabrechnungen. Darüber hinaus führt er die Eigentümerversammlung und ist für laufenden Wartungen und Instandhaltungen gemäß den gefassten Eigentümerbeschlüssen verantwortlich.</p>



<p>Ein Verwaltungsbeirat wird aus den beteiligten Wohnungseigentümern gewählt. Er ist für die Prüfung von Belegen und Abrechnungen und die Zeichnung von Protokollen zuständig.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Die Eigentümerversammlung</h3>



<h4 class="wp-block-heading">Rolle der Wohnungseigentümerversammlung</h4>



<p>Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt gemäß § 18 Abs. 1 WEG den Wohnungseigentümern; diese werden vertreten durch den Verwalter. Gem. § 19 WEG gilt weiter folgendes:</p>



<p>(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung.</p>



<p>(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere</p>



<ol class="wp-block-list">
<li>die Aufstellung einer Hausordnung,</li>



<li>die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums,</li>



<li>die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht,</li>



<li>die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage,</li>



<li>die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie</li>



<li>die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.</li>
</ol>



<div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p>Die Wohnungseigentümer fassen notwendige Beschlüsse in einer vom Verwalter einzuberufenden Wohnungseigentümerversammlung, § 23 I WEG.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Zur Einberufung und Durchführung einer Eigentümerversammlung</h4>



<p>Üblicherweise bereitet der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft die Eigentümerversammlung vor und führt diese durch (§ 24 WEG). Die Eigentümerversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden (§ 24 I WEG). Wenn dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird (§ 24 II WEG), hat der Verwalter eine Versammlung einzuberufen.</p>



<p>Damit ein gefasster Beschluss Gültigkeit erlangt, ist es erforderlich, dass der Gegenstand bereits in der Einladung bezeichnet ist (§ 23 II WEG). Die Tagesordnung der regelmäßig durchzuführenden sogenannten ordentlichen Eigentümerversammlung enthält üblicherweise folgende Punkte: Genehmigung der Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne, Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen und die Entlastung des Verwalters.</p>



<p>Den Vorsitz der Versammlung führt in der Regel der Verwalter (§ 24 V WEG). Ein genauer Ablauf der Versammlung ist im Wohnungseigentumsgesetz nicht geregelt. Er definiert sich nach der Vereinbarung z.B. in der Teilungserklärung oder einer Geschäftsordnung oder nach allgemeinen Gesichtspunkten des Gesellschafts- und Vereinsrechts.</p>



<p>Gemäß § 24 VI WEG ist ein Versammlungsprotokoll („Niederschrift über die in der Versammlung getroffenen Beschlüsse“) zu führen und vom Verwalter und mindestens einem Wohnungseigentümer zu unterschreiben. Der Verwalter führt über die gefassten Beschlüsse eine sogenannte Beschlusssammlung ( § 24 Abs. 7 WEG). Diese Beschlusssammlung enthält nur den Wortlaut der in der Eigentümerversammlung verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung, den genauen Wortlaut der schriftlichen Beschlüsse mit Datum der Verkündung, die Urteilsformeln der eventuell gefallenen gerichtlichen Entscheidungen bei einem Rechtsstreit nach §§ 43, 44 WEG mit der Angabe von Datum, Gericht und den beteiligten Parteien.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Beschlüsse in der Eigentümerversammlung und ihre Anfechtung</h4>



<p>Sämtliche formellen Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung ergeben sich aus den §§ 23 – 25 WEG und aus ergänzenden Vereinbarungen der Wohnungseigentümer.</p>



<p>Hierzu zählt die ordnungsgemäße Einberufung der Versammlung und Protokollierung des Beschlusses. Wenn die formellen Voraussetzungen einer Beschlussfassung fehlen, liegen so genannte Nicht- bzw. Scheinbeschlüsse vor. Fehlt der Versammlung die Beschlusskompetenz, sind die Beschlüsse nichtig. Inhaltlich (materiell) müssen die Beschlüsse den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, so dürfen sie also nicht in sich widersprüchlich, völlig unbestimmt oder generell undurchführbar sein. Beispiele für Nicht- oder Scheinbeschlüsse:</p>



<p>eine nicht einberufene Eigentümerversammlung (es sei denn, alle Wohnungseigentümer sind anwesend)</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Beschlussverkündung ohne vorherige Abstimmung</li>



<li>Abstimmung ohne Feststellung des Beschlussergebnisses</li>



<li>Fehlen einer vereinbarten Wirksamkeitsvoraussetzung für Beschlüsse der Eigentümerversammlung</li>



<li>fehlende Allstimmigkeit im Falle der Abstimmung ohne Eigentümerversammlung gemäß § 23 III WEG</li>
</ul>



<div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p>Falls ein Beschluss zwar mangelhaft aber nicht automatisch nichtig ist, sollte man ihn zur Vermeidung seiner Bestandsgültigkeit innerhalb Monatsfrist anfechten (Anfechtungsklage, §§ 23 IV, 45 WEG). Das Gericht kann auf Antrag einen Beschluss für ungültig erklären (§ 44 I WEG). Antragsberechtigt ist jeder Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie das Eigentum erst nach der Beschlussfassung erworben haben. Als Eigentümer sind sie auch dann anfechtungsberechtigt, wenn sie dem Beschluss in der Versammlung selbst zugestimmt haben.</p>



<p>Die Anfechtung ist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Gemeinschaftliche Lasten</h4>



<p>Nach § 16 II WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die gemeinschaftlichen Lasten (Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, der sonstigen Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs) anteilig zu tragen. Die Eigentümer sind zur Vorschussleistung in Form des so genannten Wohngeldes verpflichtet. Zu diesem Zweck erstellt der Verwalter einen Wirtschaftsplan, der die erforderlichen Vorschüsse ausweist (§ 28 II WEG). Rückständige Vorschüsse sind auch dann zu leisten, wenn in der Zwischenzeit die Jahresabrechnung beschlossen oder die Wohnung verkauft wurde.</p>



<p>Nach Ablauf des Kalenderjahres obliegt es dem Verwalter, eine Jahresabrechnung aufzustellen, die von der Gemeinschaft genehmigt werden muss § 28 II-IV WEG. Dazu bilanziert der Verwalter die Einnahmen und Ausgaben im abgelaufenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung einer etwaigen Instandhaltungsrücklage und erstellt für die einzelnen Wohnungseigentümer individuelle Abrechnungen in Relation ihrer Miteigentumsanteile (MEA). Überdies ist ein Vermögensbericht zu erstellen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Mögliche Abwehransprüche</h4>



<p>Abwehransprüche können z. B. gegen bauliche Veränderungen geltend gemacht werden. Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum (s.o.) bedürfen generell der Zustimmung der Eigentümer. Gem. § 20 WEG gilt folgendes:</p>



<p>(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.</p>



<p>(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die</p>



<ol class="wp-block-list">
<li>dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,</li>



<li>dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,</li>



<li>dem Einbruchsschutz,</li>



<li>dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität und</li>



<li>der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.</li>
</ol>



<div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p>(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.</p>



<p>(4) Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.</p>



<p>Bauliche Veränderungen am Sondereigentum sind nur dann zustimmungspflichtig, wenn sie nachteilige Wirkungen auf den baulichen Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums nach sich ziehen (das gilt auch für optische Beeinträchtigungen).</p>



<h4 class="wp-block-heading">Die Sondernutzungsrechte</h4>



<p>Einzelnen Eigentümern können Sondernutzungsrechte an Teilen des Gemeinschaftseigentums eingeräumt werden. Gemeint ist das dauernde, alleinige und ausschließliche Nutzungsrecht an bestimmten Teilen des Gemeinschaftseigentums, z. B. dem Schwimmbad oder einem PKW-Stellplatz.</p>
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		<title>Miet- und Pachtrecht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[strohmeier]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jun 2025 11:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtsgebiete]]></category>
		<category><![CDATA[Kaution]]></category>
		<category><![CDATA[Verträge]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das wichtigste Tätigkeitsgebiet der Rechtsanwaltskanzlei Kasburg stellt das Mietrecht und Pachtrecht sowie das Wohnungseigentumsrecht in seinen verschiedenen Ausformungen dar. Aufgrund der langjährigen Rechtsvertretung des Haus &#38; Grund Eigentümervereins Lemgo und dessen Mitglieder, verfüge ich über das nötige Maß an Erfahrung und Fachwissen. Zum Mietrecht im Sinne der Fachanwaltsordnung gehören u. a.: Mietrecht betrifft (fast) alle. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das wichtigste Tätigkeitsgebiet der Rechtsanwaltskanzlei Kasburg stellt das Mietrecht und Pachtrecht sowie das Wohnungseigentumsrecht in seinen verschiedenen Ausformungen dar. Aufgrund der langjährigen Rechtsvertretung des <strong><a href="https://www.hausundgrund.de/verein/lemgo/" type="link" id="https://www.hausundgrund.de/verein/lemgo/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Haus &amp; Grund Eigentümervereins Lemgo</a></strong> und dessen Mitglieder, verfüge ich über das nötige Maß an Erfahrung und Fachwissen.</p>



<p>Zum Mietrecht im Sinne der Fachanwaltsordnung gehören u. a.:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Wohnraummietrecht</li>



<li>Geschäftsraummietrecht</li>



<li>Pachtrecht einschließlich des Rechts der Erholungsgrundstücke</li>



<li>Leasingrecht</li>



<li>Nachbarschaftsrecht</li>
</ul>



<div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p>Mietrecht betrifft (fast) alle. Es wird durch immer neue Urteile unübersichtlicher und komplizierter. Als Laie können Sie die Entwicklung schwer nachverfolgen. Um Ihre Rechte durchsetzen zu können brauchen Sie qualifizierte Beratung. Mein Alltag in Theorie und Praxis dreht sich rund um die Themen Miete, Mängel der Mietsache, Schönheitsreparaturen, Kündigung und Räumung, Kaution oder Nebenkosten.</p>



<p>Viele Vermieter aber auch Mieter und Unternehmen lassen sich vor dem Abschluss eines Wohn- oder Geschäftsraummietvertrages beraten, um rechtliche Nachteile zu vermeiden. Beratungsbedarf besteht für Vermieter und Mieter aber durchweg auch dann, wenn während der Mietzeit Mängel auftreten oder bei der Abrechnung von Betriebskosten.</p>



<p>Viele Streitfragen treten bei der Mieterhöhung sowie bei Beendigung eines Mietverhältnisses auf. Auch die Wirksamkeit von Vertragsklauseln zur Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen oder die Rückzahlung einer vom Mieter geleisteten Kaution erweisen sich als übliche Konfliktpunkte.<br>Typische Rechtsgebiete des Immobilienrechts sind zum Beispiel:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Formulierung von Mietverträgen, die Beratung bei der Durchführung, Verlängerung und Beendigung von Mietverträgen</li>



<li>Betriebskostenabrechnungen und Kautionsabrechnungen</li>



<li>Mieterhöhung</li>



<li>Mietminderung aufgrund von Mängeln und die Mängelbeseitigung selbst</li>



<li>Zahlungsrückstände aus Miete oder Betriebskostennachzahlungen</li>



<li>Fristlose oder fristgerechte Kündigungen, Eigenbedarfskündigung, Kündigung wegen Hinderung der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung</li>



<li>Durchsetzung von Kündigungen im Räumungsprozess oder Vertretung des Mieters gegen Räumungsklagen.</li>
</ul>



<div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p>Ich erstelle für Sie zum Beispiel Betriebskostenabrechnungen und Heizkostenabrechnungen entsprechend der Vorgaben Ihres Mietvertrages sowie unter Berücksichtigung der Regelungen der Betriebskostenverordnung und der Heizkostenverordnung. Profitieren Sie in diesen Angelegenheiten von meiner Kompetenz und lassen Sie sich beraten.</p>
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		<title>Nachbarrecht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[strohmeier]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jun 2025 11:46:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtsgebiete]]></category>
		<category><![CDATA[Konflikte]]></category>
		<category><![CDATA[Nachbarschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Streit]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das sogenannte private Nachbarrecht ist üblicherweise landesrechtlich geregelt. Einige Fälle, so z. B. der sogenannte Überhang, werden durch das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 906 ff BGB) geregelt.Zur Beurteilung vieler Fälle ist auch das bundesrechtlich geregelte Bauplanungsrecht sowie das landesrechtlich geregelte Bauordnungsrecht erheblich. Rechtlich relevant können aber auch weitere Rechtsvorschriften (z. B. kommunale Satzungen) sein. Der Lärmschutz [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das sogenannte private Nachbarrecht ist üblicherweise landesrechtlich geregelt. Einige Fälle, so z. B. der sogenannte Überhang, werden durch das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 906 ff BGB) geregelt.<br>Zur Beurteilung vieler Fälle ist auch das bundesrechtlich geregelte Bauplanungsrecht sowie das landesrechtlich geregelte Bauordnungsrecht erheblich. Rechtlich relevant können aber auch weitere Rechtsvorschriften (z. B. kommunale Satzungen) sein. Der Lärmschutz ist teils bundesrechtlich und teils landesrechtlich geregelt.</p>



<p>Meine Kanzlei berät und vertritt Sie in allen nachbarrechtlichen Streitigkeiten, wie z.B.:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>bei Differenzen wegen zu eng an die Grundstücksgrenze gepflanzter Bäume und Sträucher</li>



<li>bei Unklarheiten über die Zulässigkeit der Errichtung von Zäunen</li>



<li>bei Differenzen wegen Grenzabständen</li>



<li>bei Fragen bezüglich des Wegerechts</li>



<li>bei Lärmbelästigung</li>



<li>bei Rauchbelästigung</li>
</ul>



<p></p>



<p>Wo Menschen eng beieinander wohnen, lassen sich Streiterei und Meinungsverschiedenheiten oft nicht vermeiden.</p>



<p>Ich biete Ihnen eine umfassende Beratung über jeweilige Rechte und Pflichten, setze mich außergerichtlich mit Ihrem Nachbarn in Verbindung und machen die Ihnen zustehenden Ansprüche geltend. Im Bedarfsfall setze ich Ihre Ansprüche nach Durchführung des Schiedsverfahrens auch gerichtlich durch. Das Schiedsverfahren ist obligatorisch und kann nicht nachgeholt werden. Falls eine Klage vor Durchführung des Schiedsverfahrens eingereicht wurde, muss sie als unzulässig abgewiesen werden.</p>
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		<title>Verkehrsrecht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[strohmeier]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jun 2025 11:00:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtsgebiete]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrzeuge]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Verstöße]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sie sind geblitzt worden? Ihnen droht ein Bußgeld oder gar ein Fahrverbot? Sie hatten einen Verkehrsunfall?Millionen Verkehrsteilnehmer kommen täglich mit dem Verkehrsrecht in Berührung. Ich vertrete Sie in Ihren rechtlichen Angelegenheiten nach: Ich weiß, worauf es im Bußgeldverfahren ankommt und helfe dem Rechtssuchenden bei Fragen der Minderung oder des Absehens von Bußgeldern. Ich kenne die Strategien [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei.kasburg.net/rechtsgebiete/verkehrsrecht/">Verkehrsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei.kasburg.net">Rechtsanwaltskanzlei Kasburg in Lemgo</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Sie sind geblitzt worden? Ihnen droht ein Bußgeld oder gar ein Fahrverbot? Sie hatten einen Verkehrsunfall?<br>Millionen Verkehrsteilnehmer kommen täglich mit dem Verkehrsrecht in Berührung.</p>



<p>Ich vertrete Sie in Ihren rechtlichen Angelegenheiten nach:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit</li>



<li>Rotlichtverstößen</li>



<li>Unterschreiten des Mindestabstands</li>



<li>Alkohol am Steuer</li>



<li>allen sonstigen Bußgeld-Verfahren</li>
</ul>



<p></p>



<p>Ich weiß, worauf es im Bußgeldverfahren ankommt und helfe dem Rechtssuchenden bei Fragen der Minderung oder des Absehens von Bußgeldern. Ich kenne die Strategien zu Ablauf, Verfahren und Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren und kann nach Akteneinsicht beurteilen, welche Möglichkeiten bestehen, um ihrem Einspruch zum Erfolg verhelfen zu können.  Sollte die Angelegenheit nicht vor der Bußgeldbehörde erledigt werden können, vertrete ich Sie selbstverständlich auch vor den Strafgerichten.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis</h4>



<p>Ihnen drohen ein Fahrverbot oder die Einziehung der Fahrerlaubnis wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoßes, Trunkenheitsfahrt, Fahrt unter Drogeneinfluss oder Nötigung im Straßenverkehr?  Der Verlust der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot führen bei den Betroffenen oft zu großen privaten und beruflichen Beeinträchtigungen bis hin zum Risiko des Arbeitsplatzverlustes.  Doch es gibt oftmals gute Chancen ein Fahrverbot abzuwenden. Gleich ob es sich um bußgeldrechtliche oder um strafrechtliche Fahrverbote handelt, in vielen Fällen kann der Rechtsanwalt helfen.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Verkehrsunfall</h4>



<p>Sie hatten einen Verkehrsunfall und wurden geschädigt oder verletzt? Sie möchten die Sache schnell, sicher und mit möglichst geringem Kostenrisiko hinter sich bringen? Verkehrsrechtsanwälte wissen, was Ihnen nach einem Verkehrsunfall zusteht: Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Verdienstausfall, Ersatz des Haushaltsführungsschadens, Schmerzensgeld, um nur einige Positionen zu nennen.  Damit Sie Ihre Ansprüche wirkungsvoll durchsetzen können, brauchen Sie die schnelle und professionelle Hilfe des Verkehrsrechtsanwalts. Für Sie günstig: Rechtsanwaltskosten sind sogenannte Schadensfolgekosten, d.h. im Umfang der Berechtigung des Anspruches vom Unfallgegner zu übernehmen!</p>
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		<title>Sonstiges</title>
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		<dc:creator><![CDATA[strohmeier]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jun 2025 10:48:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtsgebiete]]></category>
		<category><![CDATA[Forderung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Vollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[Zahlungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Inkasso Die Überschreitung von Zahlungsfristen ist inzwischen gängige Praxis geworden. Ausstehende Forderungen können Sie an die Grenze Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit bringen.Deshalb sollten Sie bereits bei geringfügiger Überschreitung von Zahlungszielen sofort reagieren. Die Chance, noch zu ihrem Geld zu kommen, ist umso größer, je weniger Zeit seit Fälligkeit der Forderung vergangen ist. Je älter die Forderung [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei.kasburg.net/rechtsgebiete/sonstiges/">Sonstiges</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei.kasburg.net">Rechtsanwaltskanzlei Kasburg in Lemgo</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h3 class="wp-block-heading">Inkasso</h3>



<p>Die Überschreitung von Zahlungsfristen ist inzwischen gängige Praxis geworden. Ausstehende Forderungen können Sie an die Grenze Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit bringen.<br>Deshalb sollten Sie bereits bei geringfügiger Überschreitung von Zahlungszielen sofort reagieren. Die Chance, noch zu ihrem Geld zu kommen, ist umso größer, je weniger Zeit seit Fälligkeit der Forderung vergangen ist. Je älter die Forderung ist, desto geringer ist die Chance, sie beizutreiben.</p>



<p>Vertrauenswürdige Inkassounternehmen liefern gute Arbeit. Wird jedoch die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens erforderlich bzw. legt der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, sind die Möglichkeiten der Inkassobüros erschöpft. Außerdem sind die durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens anfallenden Kosten oft nur noch in der Höhe zu erstatten, die bei einer sofortigen Beauftragung eines Rechtsanwalts angefallen wären.</p>



<p>Wird eine Forderung zuerst einem Inkassounternehmen übertragen und dann zur gerichtlichen Beitreibung an einen Anwalt weitergegeben, so sind nur die für den Rechtsanwalt anfallenden Kosten zu erstatten. Die Kosten für den Inkassoversuch hat der Gläubiger (Sie) zu tragen.<br>Durch die direkte Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei vermeiden Sie das Risiko der Nichtübernahme von Kosten. Die Beauftragung umfasst zunächst die Prüfung der Durchsetzbarkeit der Forderung unter Berücksichtigung bestehender Risiken.<br>Nach Beauftragung Ihrerseits führt meine Anwaltskanzlei alle weiteren Schritte durch – also die weitere Mahnung, das Mahnverfahren, das eventuell erforderliche Klageverfahren sowie die sich anschließende Zwangsvollstreckung.</p>
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